Definition: Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB)

17. April 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „Reisemangel“ (§ 651i Abs. 2 BGB):

Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (S. 1). Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist auf den vorausgesetzten Nutzen abzustellen (S. 2 Nr. 1). Ansonsten kommt es auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen und auf die übliche Beschaffenheit an (S. 2 Nr. 2). Zuletzt liegt ein Mangel auch dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

6.9.2023, 00:02:07

Habe es in der KI probiert, aber bin nicht "durchgekommen": Dem Wortlaut nach orientiert sich die Norm doch auch an einem Vorrang des subjektiven Mangelbegriffs unter hilfsweiser Anwendung objektiver Kriterien in § 651 II 2, oder?

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 14:28:36

Hallo evanici, magst du kurz ausführen, was du mit „nicht durchgekommen“ meinst? Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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