Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Pauschalreisevertrag (§ 651a BGB)
Definition: Pauschalreisevertrag (§ 651a BGB)
Definiere den Begriff des „Pauschalreisevertrags“ (§ 651a Abs. 2 BGB):
Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man die entgeltliche Verpflichtung eines Reiseveranstalters, mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise (Pauschalreise) einem Reisenden zu „verschaffen“, d. h. in eigener Verantwortung zu erbringen.
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