Definition: Einführen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)
Was versteht man unter „einführen“ (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)?
Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Der Tatbestand setzt das Verbringen einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln über die Grenze in das deutsche Hoheitsgebiet voraus. Das deutsche Hoheitsgebiet umfasst gem. S. 2 Präambel GG das Gebiet der 16 Bundesländer, sämtliche Binnengewässer, das Küstenmeer mit seinen festgelegten Grenzen und den sich über diesen Gebieten befindliche Luftraum.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
AliDaei24
12.10.2021, 11:40:35
Bei mir wird der letzte Teilabschnitt des Satzes (Luftraum) in der Frage noch nicht angezeigt.
Lukas_Mengestu
12.10.2021, 12:20:14
Hallo AliDaei24, wir haben zurzeit leider ein kleines Problem bei der Anzeige des Definitionsmoduls. Wir sind aber schon auf der Suche nach einer Lösung dafür und hoffen, dass wir das Problem schon bald gefixt haben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team