Strafrecht

Nebenstrafrecht

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Einführen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)

Definition: Einführen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)

3. Juni 2025

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Was versteht man unter „einführen“ (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)?

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Der Tatbestand setzt das Verbringen einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln über die Grenze in das deutsche Hoheitsgebiet voraus. Das deutsche Hoheitsgebiet umfasst gem. S. 2 Präambel GG das Gebiet der 16 Bundesländer, sämtliche Binnengewässer, das Küstenmeer mit seinen festgelegten Grenzen und den sich über diesen Gebieten befindenden Luftraum.

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