Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
Vorteil (§ 331 StGB)
Definition: Vorteil (§ 331 StGB)
Was versteht man unter einem „Vorteil“ (§ 331 StGB)?
Unter einem Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, auf die der Amtsträger oder Dritte keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessert.
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