Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG)
Wann hat eine Maßnahme <b>„Außenwirkung“</b> (§ 35 S. 1 VwVfG)?
Eine Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie tatsächlich und beabsichtigt den verwaltungsinternen Bereich verlässt.
Wann hat eine Maßnahme <b>„Außenwirkung“</b> (§ 35 S. 1 VwVfG)?
Eine Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie tatsächlich und beabsichtigt den verwaltungsinternen Bereich verlässt.
TubaTheo
9.11.2023, 17:36:37
Hat ein Maßnahme Außenwirkung, wenn sie zwischen zwei unterschiedlichen Behörden wirkt oder gilt das immer noch als verwaltungsintern?
Paulah
9.11.2023, 21:45:30
Knauff in Schoch/Schneider Verwaltungsrecht zu § 35 VwVfG sagt dazu, die Außenwirkung von behördlichen Maßnahmen innerhalb der Sphäre der öffentlichen Hand liegt nicht vor bei allen Handlungen, die Behörden desselben Rechtsträgers betreffen, da es insoweit an der rechtlichen Unterscheidbarkeit der Akteure fehle. Ist eine rechtliche Unterscheidung möglich - als Beispiel wird das Verhältnis von Staatsverwaltung und Selbstverwaltungsträgern angeführt - oder bei anderen juristisch verselbständigten Behörden wie zwischen einem Zweckverband und den verbandsangehörigen Gemeinden, dann ist die Außenwirkung gegeben.