Äußerung von Amtsträgern, öffentlich-rechtlich
Äußerungen von Amtsträgern - z.B. Auskünfte, Warnungen, Empfehlungen - können öffentlich-rechtliche Realakte sein, können aber auch privatrechtlich zu qualifizieren sein. Wann sind Äußerungen von Amtsträgern öffentlich-rechtlicher Natur?
Ermessensreduzierung auf Null (vor § 35 VwVfG)
Ein Ermessensfehler liegt auch dann vor, wenn die Behörde eine „Ermessensreduzierung auf Null“ missachtet hat. Was versteht man unter diesem Ermessensfehler?
Ermessensfehlgebrauch(vor § 35 VwVfG)
Die Fallgruppe des „Ermessensfehlgebrauch“ lässt sich in Untergruppen unterteilen. Nenne und erläutere die besagten Untergruppen!
Ermessensüberschreitung (vor § 35 VwVfG)
Ermessensfehler sind super klausurrelevant. Damit Du die Definitionen im Schlaf kannst: Was ist eine „Ermessensüberschreitung“?
Ermessensnichtgebrauch (vor § 35 VwVfG)
Die Ermessensfehler müssen sitzen. Zur Wiederholung: Was versteht man unter einem „Ermessensnichtgebrauch“?
Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)
Wann ist ein Vertrag „öffentlich-rechtlicher“ Natur (§ 54 VwVfG)?