Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)


Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Tatobjekt: beweiserhebliche Daten

      2. Tathandlung

        Am besten prüfst Du (gedanklich) die Tatvarianten in der folgenden Reihenfolge: (1) Verändern von Daten, so dass eine verfälschte Urkunde vorläge (Var. 2) (2) Speichern von Daten, so dass eine unechte Urkunde vorläge (Var. 1) (3) Gebrauchen falsch gespeicherter oder veränderter Daten (Var. 3)

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz

      2. Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

  4. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (§ 269 Abs. 3 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB)

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