Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Einstiegsfall: Fälschung beweiserheblicher Daten
Einstiegsfall: Fälschung beweiserheblicher Daten
6. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der wachsende Versandhandel führt dazu, dass Kurierfahrerin T immer mehr Pakete pro Tag ausliefern muss. Um Zeit zu sparen, klingelt T nicht bei K, um seinen bestellten Fernseher auszuliefern, sondern unterzeichnet selbst mit dem Namen des K auf dem elektronischen Lesegerät und fährt davon.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall: Fälschung beweiserheblicher Daten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Strafbarkeit der T wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass die Unterschrift auf dem elektronischen Lesegerät beweiserhebliche Daten darstellt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Unterschrift auf dem elektronischen Lesegerät handelt es sich um beweiserhebliche Daten (§ 269 StGB).
Genau, so ist das!
3. Die Tathandlungen der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) sind strukturell an die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) angelehnt.
Ja, in der Tat!
4. Indem T auf dem Lesegerät mit dem Namen des K unterzeichnet, hat sie beweiserhebliche Daten verändert, so dass bei visueller Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorläge (§ 269 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein!
5. Indem T mit dem Namen des K auf dem Lesegerät unterzeichnet, hat sie beweiserhebliche Daten gespeichert, so dass bei visueller Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorläge (§ 269 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
7.3.2025, 21:46:19
Leo Lee
10.3.2025, 18:02:05
Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der fällt die Abgrenzung zw. 269 und 268 nicht immer leicht. Allerdings liegt der entscheidende Unterschied in dem Ergebnis der Manipulation. Bei 268 muss die Darstellung (also das Ergebnis der Manipulation) eine Verkörperung von gewisser Dauerhaftigkeit haben, während bei 269 eben diese Verkörperung nicht vorliegt bzw. nicht vorliegen darf (da Daten per Definition nicht körperlich sind). D.h., man könnte sagen, dass der Anfang der Manipulation bei beiden Normen gleich beginnen kann, das Ende sich aber auf jeden durch eine Körperlichkeit des Ergebnisses unterscheidet. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 268 Rn. 10 ff. und § 269 Rn. 13 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo