Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)
Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)
Was versteht man unter einer objektive Klagehäufung?
Eine objektive Klagehäufung liegt vor, wenn ein Kläger mehrere prozessuale Ansprüche (= Streitgegenstände) gegen denselben Beklagten in einer Klage geltend macht. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 260 ZPO.