Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)


Was versteht man unter einer objektive Klagehäufung? ‌

Eine objektive Klagehäufung liegt vor, wenn ein Kläger mehrere prozessuale Ansprüche (= Streitgegenstände) gegen denselben Beklagten in einer Klage geltend macht. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 260 ZPO.

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