Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)


Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Tatobjekt: technische Aufzeichnung (Legaldefinition in § 268 Abs. 2 StGB)

      2. Tathandlung

        Am besten prüfst Du (gedanklich) die Tatvarianten in der folgenden Reihenfolge: (1) Verfälschen einer echten technischen Aufzeichnung (Nr. 1 Var. 2) (2) Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung (Nr. 1 Var. 1) (3) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung (Nr. 2)

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz

      2. Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

  4. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (§ 268 Abs. 5 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB)

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