+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fälscherin F fertigt für T einen gefälschten Personalausweis an. T benutzt diesen, um von der Bank B unter falscher Identität eine Auszahlung in Höhe von €1.000 zu erlangen.
Einordnung des Falls
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als Schutzgesetz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 267 StGB setzt einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz voraus.
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Ja!
Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 267 StGB setzt voraus: (1) den Verstoß gegen ein Schutzgesetz, das den Geschädigten schützt, (2) Rechtswidrigkeit, (3) Verschulden hinsichtlich der Schutzgesetzverletzung und (4) einen dem Schädiger zurechenbaren Schaden.
2. Die Schutzgesetzeigenschaft einer Norm setzt voraus, dass sie ausschließlich den Schutz von Individualinteressen bezweckt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Schutzgesetz ist eine materielle Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die nach ihrem Zweck und Inhalt zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Es reicht daher aus, dass die Norm neben dem Allgemeinschutz auch Einzelne schützen soll. Ausgeschlossen sind dagegen solche Normen, die nur die Allgemeinheit schützen sollen.
3. Die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist nach h.M. ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
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Nein, das trifft nicht zu!
Die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schützt nach h.M. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und ist daher nur auf das Allgemeininteresse am Institut der Urkunde ausgerichtet. Soweit mittelbar ein Vermögensschutz Einzelner aus der Befolgung der Norm resultiert, ist dieser nur Reflex, aber durch das Verbot der Urkundenfälschung nicht bezweckt.
Nach anderer Auffassung dient die Norm dagegen dem Schutz des Einzelnen vor der Gefahr, durch die Vorlage unechter Urkunden im Rechtsverkehr zu für ihn nachteiligen Dispositionen veranlasst zu werden.