Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als Schutzgesetz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fälscherin F fertigt für T einen gefälschten Personalausweis an. T benutzt diesen, um von der Bank B unter falscher Identität eine Auszahlung in Höhe von €1.000 zu erlangen.
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Einordnung des Falls
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als Schutzgesetz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 267 StGB setzt einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz voraus.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Schutzgesetzeigenschaft einer Norm setzt voraus, dass sie ausschließlich den Schutz von Individualinteressen bezweckt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist nach h.M. ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
2.7.2024, 10:20:09
ist die andere auffassung hier vertretbar? mir wurde das angestrichen.
Sebastian Schmitt
12.11.2024, 16:23:07
Hallo @[CR7](145419), Du sagst leider nicht genau, worauf Du dich beziehst. Ich nehme aber an, Du meinst den
Schutzgesetzcharakter (§
823 II BGB) der Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Vertretbar ist mit entsprechender Argumentation tatsächlich recht viel. Ich kann aber natürlich nichts dazu sagen, was und wie Du das in Deiner Klausur (?) geprüft und formuliert hast. Die aA wird anscheinend nach wie vor vereinzelt vertreten, auf die üblicherweise dafür angegebenen Quellen habe ich aber leider sämtlich keinen Online-Zugriff. Staudinger/Hager, BGB, Neubearb 2021, § 823 G Rn G 42 finden sich aber einige Quellen zur aA in Fn 497, falls Du da mal nachschlagen willst. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team