Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 2 BGB

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als Schutzgesetz

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als Schutzgesetz

21. August 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Fälscherin F fertigt für T einen gefälschten Personalausweis an. T benutzt diesen, um von der Bank B unter falscher Identität eine Auszahlung in Höhe von €1.000 zu erlangen.

Diesen Fall lösen 69,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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