Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als Schutzgesetz
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fälscherin F fertigt für T einen gefälschten Personalausweis an. T benutzt diesen, um von der Bank B unter falscher Identität eine Auszahlung in Höhe von €1.000 zu erlangen.
Einordnung des Falls
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als Schutzgesetz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 267 StGB setzt einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz voraus.
Ja!
2. Die Schutzgesetzeigenschaft einer Norm setzt voraus, dass sie ausschließlich den Schutz von Individualinteressen bezweckt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist nach h.M. ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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CR7
2.7.2024, 10:20:09
ist die andere auffassung hier vertretbar? mir wurde das angestrichen.