Was schützt das Postgeheimnis aus Art. 10 GG?

Das Postgeheimnis schützt die Vertraulichkeit von körperlichen Transport- und Kommunikationsvorgängen, die durch einen Dienstleister abgewickelt werden.

Das Postgeheimnis erfasst alle persönlichen und postalisch beförderten Arten von Sendungen. Nicht erforderlich ist, anders als beim Briefgeheimnis, eine individuelle schriftliche Mitteilung. Kern des Schutzbereichs ist die Verpflichtung des (Post-)Dienstleisters bezüglich der getätigten Sendungen Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Art. 10 GG schützt dabei nicht nur Inhalte der Kommunikation, sondern auch anfallende Beförderungsdaten.

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