Was versteht man unter einem „Geschäft der laufenden Verwaltung“ (z.B. § 24 Abs. 2 S. 3 GemO BW, § 38 Abs. 2 S. 3 KV MV, § 28 Abs. 4 S. 3 GemO SN)?

Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Angelegenheiten, die (1) regelmäßig und häufig vorkommen und (2) die für die jeweilige Gemeinde (unter Berücksichtigung ihrer Größe, Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft) weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind.

Entscheidend ist, ob wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit eine Entscheidung der Gemeindevertretung und nicht nur des Bürgermeisters nötig erscheint. Bei der Einzelentscheidung, ob einer Person eine Sondernutzungserlaubnis oder Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu gewähren ist, handelt es sich normalerweise um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Dies gilt aber regelmäßig nicht für grundsätzliche Entscheidungen, wie den Erlass einer allgemeinen Richtlinie über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder für eine grundlegende Widmungsänderung einer bedeutenden öffentlichen Einrichtung.

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