Landesrecht (im Aufbau)

Kommunalrecht NRW

Der Rat

Öffentlichkeit der Sitzung (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO)

Öffentlichkeit der Sitzung (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO)


Definiere den Begriff der „Öffentlichkeit der Ratssitzung“ (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO):

Die Ratssitzung ist öffentlich, wenn in den Grenzen der (üblicherweise) vorhandenen Kapazitäten jedermann die Möglichkeit des Zugangs zur Sitzung eröffnet ist.

Gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 GO sind die Sitzungen des Rates grundsätzlich öffentlich. Es müssen geeignete Räumlichkeiten ausgewählt werden, bei denen (1) ein ungehinderter Zugang und (2) ausreichend Platz gewährleistet sind. Sind die Kapazitäten erschöpft, müssen zwar grundsätzlich keine Vorkehrungen getroffen werden, diese zu erweitern. Es muss aber ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren (regelmäßig das Prioritätsprinzip) zur Auswahl der Zuhörer getroffen werden. Insbesondere darf der Zugang nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist Ausprägung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips. und „tragender Grundsatz des gesamten Kommunalrechts“ (VerfGH NRW, NJW 1976, 1931, 1931). Er dient der Information der Öffentlichkeit und der Kontrolle der Entscheidungsfindung des Rates.

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