Öffentlichkeit der Sitzung (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO)
Definiere den Begriff der „Öffentlichkeit der Ratssitzung“ (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO):
Die Ratssitzung ist öffentlich, wenn in den Grenzen der (üblicherweise) vorhandenen Kapazitäten jedermann die Möglichkeit des Zugangs zur Sitzung eröffnet ist.