Negative Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)


Wie definiert sich die negative Glaubensfreiheit, die neben der positiven Glaubensfreiheit ebenfalls von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt wird?

Als negative Glaubensfreiheit wird die Freiheit definiert, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden bzw. diese ablehnen zu dürfen. Davon auch umfasst ist die Freiheit, eine eigene Überzeugung zu haben, diese jedoch nicht offenbaren zu müssen, sowie sich von einer einmal gefassten Überzeugung wieder abzuwenden, wie etwa aus einer Kirchengemeinschaft auszutreten.

Achtung! Nicht geschützt ist das Recht, überhaupt nicht mit der Religion oder den Überzeugungen anderer konfrontiert werden zu müssen. Es gibt keinen Konfrontationsschutz. Die Ausübung einer positiven Freiheit löst somit nicht ohne weiteres den negativen Schutz des Gegenübers aus, dieses Verhalten nicht ertragen zu müssen. Dies würde sonst automatisch zu einer Aushöhlung der positiven Schutzdimension führen.

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