Was schützt das Telekommunikationsgeheimnis aus Art. 10 GG?

Das Telekommunikationsgeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs.

Das Telekommunikationsgeheimnis schützt dabei gleichermaßen Inhalt als auch Vorgang und Umstände des laufenden Kommunikationsvorgangs. Ist ein Vorgang abgeschlossen und die Information zugegangen, ist der Schutzbereich von Art. 10 GG nicht mehr eröffnet. Geschützt werden soll gerade die Verletzlichkeit des aktiven Kommunikationsvorgangs.

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