Öffentliches Recht

Kommunalrecht

Grundlagen

Prüfungsschema: Organzuständigkeit in der Gemeinde

Prüfungsschema: Organzuständigkeit in der Gemeinde


Wie prüfst Du die Organzuständigkeit innerhalb der Gemeinde?

  1. Grundsatz: Allzuständigkeit der Gemeinde

    Der Rat der Gemeinde (Gemeinderat) ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig (z.B. § 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GemO BW, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KV MV, § 28 Abs. 1 Hs. 1 GemO SN). Damit wird die Allzuständigkeit des Rates gesetzlich normiert. Wenn die Angelegenheit nicht ausnahmsweise einem anderen Organ zugewiesen oder übertragen wird, ist immer der Rat zuständig! Sofern es sich aber auch um unübertragbare Angelegenheiten (vgl. z.B. § 39 Abs. 2 GemO BW, § 28 Abs. 2 KV MV, § 28 Abs. 2 Nr. 7 GemO SN) oder um Spezialkompetenzen des Rates handelt, wird es Deine Korrektorin begeistern, wenn Du diese Normen dann zitierst – neben z.B. § 24 Abs. 1 S. 2 GemO BW, § 22 Abs. 2 S. 1 KV MV, § 28 Abs. 1 GemO SN. Die Prüfung der Organkompetenz kannst Du dann auch direkt beenden.

  2. Ausnahme kraft Zuweisung

    Die GO oder eine Satzung auf Grundlage der GO kann die Organzuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten anderen Akteurinnen ausdrücklich zuweisen. Denn der Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates gilt nur dann, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (z.B. § 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GemO BW, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KV MV, § 28 Abs. 1 Hs. 2 GemO SN). Dies ist insbesondere bei Spezialkompetenzen anderer Gemeindeorgane der Fall. Insbesondere der Bürgermeister oder Ausschüsse des Rates können für bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung originär zuständig sein.

  3. Ausnahme kraft Übertragung

    Der Rat kann bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung auch an einen Ausschuss des Rates oder den Bürgermeister übertragen (z.B. § 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GemO BW, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KV MV, § 28 Abs. 1 Hs. 2 GemO SN). Die prüfungs- und praxisrelevanteste Ausnahme ist die Zuweisung der Geschäfte der laufenden Verwaltung an den Bürgermeister (z.B. § 24 Abs. 2 S. 3 GemO BW, § 38 Abs. 2 S. 3 KV MV, § 28 Abs. 4 S. 3 GemO SN). Welche Angelegenheiten das sind, kannst du im Umkehrschluss aus den unübertragbaren Angelegenheiten (vgl. z.B. § 39 Abs. 2 GemO BW, § 28 Abs. 2 KV MV, § 28 Abs. 2 Nr. 7 GemO SN ermitteln.

    1. Wirksame Übertragung

      Die Angelegenheit kann insbesondere durch wirksamen Beschluss des Rates übertragen werden.

    2. Kein Entscheidungsvorbehalt oder Rücknahme

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