Geschäft, objektiv fremd (§ 677 BGB)
Was versteht man unter einem <b>„objektiv fremden“</b> Geschäft (§ 677 BGB)?
Ein Geschäft ist objektiv fremd, wenn das Handeln schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört.
Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungwillen vermutet.