Was versteht man unter einem <b>„auch fremden“</b> Geschäft (§ 677 BGB)?

Ein Geschäft ist auch fremd, wenn die Geschäftsführung sowohl im Interesse des Geschäftsführers als auch im Interesse des Geschäftsherrn liegt.

Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Fremdgeschäftsführungswille bei auch fremden Geschäften genauso wie bei objektiv fremden Geschäften grundsätzlich widerlegbar vermutet. Um eine zu weitreichende Bejahung von Ansprüchen aus GoA zu verhindern, nimmt er in bestimmten Fallgruppen Korrekturen an anderer Stelle vor (zB beim pflichtengebundenen Geschäftsführer, nichtigen Verträgen, Aufopferung im Straßenverkehr).

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