Wann ist ein Vertrag „öffentlich-rechtlicher“ Natur (§ 54 VwVfG)?

Um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich, wenn sich der Vertrag auf einen Sachverhalt bezieht, der sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften beurteilt.

Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Im Rahmen einer Abgrenzung muss also auf die im Einzelfall zugrundeliegenden Normen abgestellt werden. Sind diese öffentlich-rechtlich, so handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Normen sind dann öffentlich-rechtlich, wenn sie in jedem denkbaren Anwendungsfall einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten.

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