Wiederholung Ortsteil: organische Siedlungsstruktur 2


Was versteht man unter einer organischen Siedlungsstruktur, die für einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB erforderlich ist?

Die organische Siedlungsstruktur erfordert eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. Eine organische Siedlungsstruktur ist abzulehnen bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen Bauten oder einer völlig regellosen Bebauung. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt.

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