Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)


Wie prüfst Du den Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

    Die Tat wird hier deutlich weiter verstanden. So liegt nicht unbedingt ein Fehlschlag vor, wenn die Anstiftung an einem Tag fehlgeht, aber der Täter glaubt, dass er die Anstiftung nächste Woche noch erreichen kann, sofern die Tat zu der angestiftet werden soll, noch dieselbe sein kann. Auch hier ist der Fehlschlag subjektiv zu bestimmen.

  2. Aufgabe des Anstiftungsversuchs

    Da der Versuch deutlich weiter gefasst ist, liegt eine Aufgabe dann nicht vor, wenn die Anstiftung nur verschoben werden soll, etwa auf die nächste Woche, solange die Tat, zu der angestiftet werden soll, noch dieselbe ist. Die Aufgabe ist nicht nach außen kundzutun, auch wenn dies möglicherweise zu prozessualen Beweisschwierigkeiten und Schutzbehauptungen des Täters führt.

  3. Abwendung der Tatbegehungsgefahr

    In den Fällen in denen objektiv eine Gefahr der Begehung der Haupttat besteht, muss der Anstiftet das von ihm gesetzte Risiko zudem abwenden.

    1. Gefahr der Tatbegehung

      Das Erfordernis besteht nur, wenn die Gefahr überhaupt besteht, was objektiv zu bestimmen ist. Eine nicht bestehende Gefahr, kann nicht abgewendet werden.

    2. Abwenden der Gefahr

      Das Abwenden der Gefahr kann unterschiedlich aussehen und setzt nicht einmal zwingend aktives Handeln voraus

  4. Freiwilligkeit

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

nullumcrimen

nullumcrimen

14.5.2024, 19:40:50

Was wäre dann, wenn T subjektiv von einem nicht fehlgeschlagenen Versuch ausgeht, objektiv der vermeintlich Angestiftete aber keinen Tatentschluss gefasst hat bzw. objektiv keine Begehungsgefahr besteht? Würde dann §31 II greifen?


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