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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte auf O schießen und es ihm heimzahlen. Dabei denkt er, dass O versterben könnte, was er zwar billigend in Kauf nimmt, aber nicht beabsichtigt. Daher ruft er bereits vorab den Krankenwagen zu dem Ort, an dem er O auflauert. Daraufhin schießt er auf O und trifft. T flieht und kurz darauf kommt der Notarzt, welcher O das Leben rettet.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Fall 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T denkt, dass der Schuss auf O zur Vollendung führen würde.

2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hat getroffen und nimmt zumindest billigend in Kauf, dass O daran versterben kann. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten. Denn die Anforderungen an den Rücktritt hängen davon ab, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

3. Um wirksam zurückzutreten, müsste T den Eintritt des Taterfolges verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat durch das Rufen des Krankenwagens einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der objektiv den Tod des O verhindert hat. Fraglich ist, ob sich an der Bewertung dadurch etwas ändert, dass T seine Rücktrittshandlung (Rufen des Notarztes) bereits vor der eigentlichen Tat vorgenommen hat.

4. Nach einer Auffassung (Rengier) ist es unschädlich für den Rücktritt, dass T den Krankenwagen bereits vor der Tathandlung gerufen hat.

Genau, so ist das!

Die vorliegende Konstellation wird unter antizipierter Rücktritt diskutiert. Laut Rengier mache es keinen Unterschied, ob der Täter den Krankenwagen vor oder nach der Tathandlung ruft, solange die Tathandlung kausal für die Rettungshandlung ist. Rengier knüpft dabei an den Gedanken des Opferschutzes an. Für das Opfer mache es keinen Unterschied, wann der Täter die Tathandlung vornimmt.

5. Eine andere (wohl herrschende) Auffassung lehnt einen antizipierten Rücktritt ab, da die Tat genau nach Plan des Täters verlaufe.

Ja, in der Tat!

Eine andere Ansicht, die wohl herrschende Meinung ist, lehnt einen antizipierten Rücktritt ab. Grund dafür sei, dass der Täter zu keinem Zeitpunkt von der geplanten Tat umkehrt. Eine Umkehr zum Recht sei jedoch erforderlich. Auch sei zum Zeitpunkt der Handlungsvornahme dann kein Verhinderungsvorsatz gegeben, da der Täter die Tathandlung dennoch vornimmt. Im Ergebnis wird es darauf ankommen, ob man dem Rücktritt den Opferschutz zugrunde legt oder an die Rückkehr ins Recht anknüpft. Auch ist der Rücktritt noch ungewiss. Die Ansicht führt auch einen durchaus schwer zu bewertenden Fall an: Ein Arzt möchte ein Entgiftungsverfahren erproben und führt Patienten daher Gift zu, wobei er den Tod billigend in Kauf nimmt. In immer größeren und riskanteren Zeitabständen testet er sein Gegengift. Die Rettung gelingt immer.

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