Rücktritt beendeter Versuch - Fall 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte auf O schießen und es ihm heimzahlen. Dabei denkt er, dass O versterben könnte, was er zwar billigend in Kauf nimmt, aber nicht beabsichtigt. Daher ruft er bereits vorab den Krankenwagen zu dem Ort, an dem er O auflauert. Daraufhin schießt er auf O und trifft. T flieht und kurz darauf kommt der Notarzt, welcher O das Leben rettet.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - Fall 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Ja, in der Tat!
3. Um wirksam zurückzutreten, müsste T den Eintritt des Taterfolges verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
4. Nach einer Auffassung (Rengier) ist es unschädlich für den Rücktritt, dass T den Krankenwagen bereits vor der Tathandlung gerufen hat.
Genau, so ist das!
5. Eine andere (wohl herrschende) Auffassung lehnt einen antizipierten Rücktritt ab, da die Tat genau nach Plan des Täters verlaufe.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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