Freizügigkeit (Art. 11 GG)


Definiere den Begriff „Freizügigkeit“ (Art. 11 GG):

Freizügigkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 GG ist das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen.

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