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Ersterwerb der Hypothek (§§ 873, 1113, 1115, 1117 BGB)

Ersterwerb der Hypothek (§§ 873, 1113, 1115, 1117 BGB)


Wie prüfst Du die Entstehung der Hypothek durch Rechtsgeschäft (Ersterwerb, §§ 873, 1113, 1115, 1117 BGB)?

  1. Dingliche Einigung, §§ 873 Abs. 1, 1113 BGB

    Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer müssen sich gem. §§ 873 Abs. 1, 1113 BGB darüber einigen, dass eine Hypothek an einem bestimmten Grundstück zur Sicherung einer der Höhe nach bestimmten Forderung entstehen soll.

  2. Eintragung der Hypothek ins Grundbuch, §§ 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB

    Nach § 873 Abs. 1 BGB ist für die Belastung eines Grundstücks deren Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Die Hypothek muss mit den Angaben und dem Inhalt des § 1115 BGB eingetragen werden (Gläubiger und Geldbetrag der Forderung).

  3. Übergabe des Hypothekenbriefs oder dessen Ausschluss, §§ 1116, 1117 BGB

    Nach § 1117 Abs. 1 S. 1 BGB erwirbt der Gläubiger die Hypothek erst mit Übergabe des Hypothekenbriefs – wenn dessen Erteilung nicht gem. § 1116 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wurde (sog. Briefhypothek). Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erstellt und erteilt. Haben die Parteien die Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen, haben sie sich auf eine Buchhypothek geeinigt. Der Ausschluss muss ins Grundbuch eingetragen werden. Die Buchhypothek erwirbt der Sicherungsnehmer bereits mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch.

  4. Bestehen der zu sichernden Forderung, § 1113 BGB

    Nach dem Wortlaut des § 1113 Abs. 1 BGB setzt das Entstehen der Hypothek das Vorliegen einer dem Sicherungsnehmer zustehenden Forderung voraus. Diese muss sich auf Zahlung einer der Höhe nach bestimmten Geldsumme beziehen. Außerdem müssen der Gläubiger der Forderung und der Gläubiger der Hypothek (der Sicherungsnehmer) dieselbe Person sein.

  5. Berechtigung zur Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek, § 873 BGB

    Berechtigt sind die Eigentümer des Grundstücks, die kraft Gesetz Verfügungsbefugten (wie beispielsweise der Insolvenzverwalter, § 80 InsO) und die hierzu gem. § 185 BGB Ermächtigten.

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