Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vor § 42 VwGO)


Definiere den Begriff „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“:

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist das Interesse eines Rechtsschutzsuchenden, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch nehmen zu dürfen.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ein ungeschriebener Grundsatz des gesamten Prozessrechts und gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, die bei jeder Klageart vorliegen müssen. Der Grundsatz dient auch der Prozessökonomie: Gerichte sollen sich nur mit Klagen von Bürgern beschäftigen müssen, die den Rechtsschutz tatsächlich nötig haben.

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