VwGO: 13 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 13 Definitionen zum Thema VwGO für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 5 beliebtesten Definitionen zum Thema VwGO

Diese Definitionen zum Thema VwGO wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.

Sonderrechtstheorie / modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die h.M. folgt hierfür der Sonderrechtstheorie/ modifizierten Subjektstheorie. Wann ist nach dieser eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Subordinationstheorie)

Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Subordinationstheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?

Devolutiveffekt (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Was versteht man unter dem Devolutiveffekt (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO)?

Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)

Was versteht man unter dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S.1 VwGO)?

Reformatio in peius (Begriff)

Was versteht man unter einer reformatio in peius?

Die neuesten Definitionen zum Thema VwGO

Diese Definitionen zum Thema VwGO wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Reformatio in peius (Begriff)

Was versteht man unter einer reformatio in peius?

Zusätzliche selbstständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)

Definiere den Begriff der zusätzlichen selbstständigen Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)!

Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)

Was versteht man unter dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S.1 VwGO)?

Devolutiveffekt (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Was versteht man unter dem Devolutiveffekt (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO)?

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Subordinationstheorie)

Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Subordinationstheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Interessentheorie)

Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Interessentheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?

VwGO: Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten

Auf Jurafuchs Wissen findest du Definitionen zu den nachfolgenden Rechtsgebieten.