Sonderrechtstheorie / modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die h.M. folgt hierfür der Sonderrechtstheorie/ modifizierten Subjektstheorie. Wann ist nach dieser eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?
Streitigkeit (nicht-)verfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Was versteht man unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?
Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)
Definiere den Begriff der „Erledigung“ eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 VwVfG):
Varianten der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)
Was versteht man unter „Varianten der Feststellungsklage“ (§ 43 Abs. 1 VwGO)?
Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO)
Definiere den Begriff „Rechtsverhältnis“ (§ 43 Abs. 1 VwGO):
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vor § 42 VwGO)
Definiere den Begriff „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“: