Grundsatz des Abstraktions- und Trennungsprinzips (vor § 854 BGB)


Was versteht man unter „Grundsatz des Abstraktions- und Trennungsprinzips“?

Verpflichtungsgeschäft (z.B. der Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (z.B. die Übereignung, §§ 929ff. BGB) sind getrennte Rechtsgeschäfte und wirken abstrakt voneinander. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit des sachenrechtlichen Rechtsgeschäfts von der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts unabhängig ist.

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