Abschlussfreiheit (vor § 311 BGB)


Was versteht man im Zivilrecht unter dem „Grundsatz der Abschlussfreiheit“?

Abschlussfreiheit bedeutet, dass jedem die Entscheidung darüber frei steht, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will. Geschützt ist dabei sowohl die Freiheit einen Vertrag zu schließen (=positive Abschlussfreiheit) als auch die Freiheit, keinen Vertrag abzuschließen (=negative Abschlussfreiheit).

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