Was versteht man unter dem „Abstraktionsprinzip“ im Zivilrecht?

Unter dem Abstraktionsprinzip versteht man, dass die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts (z.B. Kaufvertrag, § 433 BGB) losgelöst („abstrakt”) von der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (z.B. Übereignung, §§ 929ff. BGB) zu beurteilen ist.

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