Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre: 15 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 15 Definitionen zum Thema Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 2 beliebtesten Definitionen zum Thema Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Diese Definitionen zum Thema Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.

Trennungsprinzip (vor § 104 BGB)

Was versteht man unter dem „Trennungsprinzip“ im Zivilrecht?

Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)

Definiere den Begriff „geschäftsähnliche Handlung“:

Die neuesten Definitionen zum Thema Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Diese Definitionen zum Thema Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)

Definiere den Begriff „geschäftsähnliche Handlung“:

Gesamakt (vor § 104 BGB)

Definiere den Begriff „Gesamtakt":

Vertrag (vor § 145 BGB)

Die Rechtsgeschäftslehre baut auf drei Grundbegriffen auf: Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag. Was versteht man unter einem Vertrag?

Verfügungsgeschäft (vor § 104 BGB)

Definiere den Begriff „Verfügungsgeschäft“:

Verpflichtungsgeschäft (vor § 104 BGB)

Definiere den Begriff „Verpflichtungsgeschäft“:

Abstraktionsprinzip (vor § 104 BGB)

Was versteht man unter dem „Abstraktionsprinzip“ im Zivilrecht?