Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre: 15 Definitionen
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 15 Definitionen zum Thema Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Die 2 beliebtesten Definitionen zum Thema Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Diese Definitionen zum Thema Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.
Trennungsprinzip (vor § 104 BGB)
Was versteht man unter dem „Trennungsprinzip“ im Zivilrecht?
Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)
Definiere den Begriff „geschäftsähnliche Handlung“:
Die neuesten Definitionen zum Thema Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Diese Definitionen zum Thema Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)
Definiere den Begriff „geschäftsähnliche Handlung“:
Definiere den Begriff „Gesamtakt":
Die Rechtsgeschäftslehre baut auf drei Grundbegriffen auf: Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag. Was versteht man unter einem Vertrag?
Verfügungsgeschäft (vor § 104 BGB)
Definiere den Begriff „Verfügungsgeschäft“:
Verpflichtungsgeschäft (vor § 104 BGB)
Definiere den Begriff „Verpflichtungsgeschäft“:
Abstraktionsprinzip (vor § 104 BGB)
Was versteht man unter dem „Abstraktionsprinzip“ im Zivilrecht?