Der Begriff des Verwaltungsakts ist ein zentraler Begriff des Verwaltungsrechts. Wie wird der Verwaltungsakt definiert (§ 35 VwVfG)?

Der Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.

Der Begriff des Verwaltungsakts ist legaldefiniert in § 35 S. 1 VwVfG. Die Definitionen der Begriffsbestandteile solltest Du aber unbedingt beherrschen, weil sie so häufig in Klausuren drankommen. Der Begriff des Verwaltungsakts ist für jedes Bundesland gleich. Entweder ist er Wortgleich im LVwVfG des jeweiligen Bundeslandes geregelt oder das LVwVfG erklärt das VwVfG des Bundes für anwendbar. Die neben dem Verwaltungsakt wichtigste Handlungsform der Verwaltung ist der Realakt. Wie Du Verwaltungsakt und Realakt abgrenzt, lernst Du im Laufe dieses Kurses.

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