Publizität, negative (§ 15 Abs. 1 HGB)


Was versteht man unter der „negativen Publizität“ des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)?

§ 15 Abs. 1 HGB schützt das Vertrauen in das Schweigen des Handelsregisters bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen (negative Publizität).

Die Vorschrift erstreckt sich nach herrschender Meinung auf Eintragungen deklaratorischer und konstitutiver Wirkung. In der Regel kommt § 15 Abs. 1 HGB bei deklaratorischen Eintragungen (= Sekundärtatsachen) zum Tragen. Bei konstitutiven Eintragungen (= Primärtatsachen) tritt die Rechtsänderung bei fehlender Eintragung gar nicht ein. Im Zeitraum zwischen Eintragung und Bekanntmachung kann § 15 Abs. 1 HGB auch bei konstitutiv wirkenden Eintragungen relevant werden.

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