Absolute Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB)


Definiere den Begriff <b>„absolute“</b> Rechtsgüter und Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB):

Absolute Rechtsgüter und Rechte sind solche, die gegenüber jedermann gelten, also nicht nur relativ zwischen den Parteien (lat. inter partes). Geschützt werden das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum eines anderen sowie sonstige absolute Rechte (sog. Rahmenrechte). Nicht geschützt sind das bloße Vermögen oder Gewinnchancen.

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