§ 823 Abs. 1 BGB: 6 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 6 Definitionen zum Thema § 823 Abs. 1 BGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema § 823 Abs. 1 BGB

Diese Definitionen zum Thema § 823 Abs. 1 BGB wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Stoffgleich (§ 823 Abs. 1 BGB)

Wann ist ein Weiterfresserschäden „stoffgleich“ mit dem Vertragsmangel der geschuldeten Sache (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Weiterfresserschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)

Was versteht man unter einem „Weiterfresserschaden“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB)

Was versteht man unter einer „Verkehrssicherungspflicht“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Verletzungshandlung (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definiere den Begriff „Verletzungshandlung“ (§ 823 Abs. 1 BGB):

Leben (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definiere den Begriff „Leben“ (§ 823 Abs. 1 BGB):

Absolute Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definiere den Begriff „absolute“ Rechtsgüter und Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB):