Zivilrecht

Kaufrecht

Gefahrübergang

Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf (§ 477 Abs. 1 BGB)

Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf (§ 477 Abs. 1 BGB)


Wie prüfst Du den Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf (§ 477 Abs. 1 BGB)?

  1. Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB)

    Ein Verbraucher (§ 13 BGB) muss mit einem Unternehmer (§ 14 BGB) einen Kaufvertrag über eine Ware schließen (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).

  2. Mangelerscheinung innerhalb von einem Jahr (bei Tieren 6 Monate) nach Gefahrübergang

    Es muss sich innerhalb von einem Jahr (bzw. 6 Monaten) irgendein vertragswidriger Zustand zeigen. Nach § 477 BGB a.F. galt die Vermutung einheitlich nur für 6 Monate.

  3. Mangelerscheinung wäre bei Gefahrübergang Sachmangel gewesen

    Dieser später auftretende vertragswidrige Zustand müsste im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hypothetisch einen Mangel nach den §§ 434ff. BGB dargestellt haben.

  4. Kein Ausschluss nach § 477 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB

    Die Vermutung greift nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist.

  5. Rechtsfolge: Widerlegbare Vermutung, dass (1) ein Mangel (2) schon bei Gefahrübergang vorlag

    Es handelt sich um eine gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO), sodass der Verkäufer das Gegenteil beweisen kann. Er muss dann darlegen und beweisen, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs kein Sachmangel vorlag.

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