§ 475 Abs. 2 BGB
10. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft bei Internethändler I eine Jacke, welche I noch dutzende Male auf Lager hat, für €150 auf Rechnung. Sie vereinbaren die Versendung an Ks Wohnort. Nach Übergabe an das durch I ausgewählte Versandunternehmen geht die Jacke unverschuldet verloren. I verlangt Zahlung.
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Einordnung des Falls
§ 475 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der persönliche Anwendungsbereich der §§ 474ff. BGB eröffnet?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch der sachliche Anwendungsbereich der §§ 474ff. BGB ist eröffnet, da K von I eine Ware kauft (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Die §§ 474ff. BGB sind anwendbar.
Ja, in der Tat!
4. I hatte bei Vertragsschluss einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Jacke erlangt (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja!
5. Is Leistungspflicht könnte wegen Unmöglichkeit untergegangen sein (§ 275 BGB).
Genau, so ist das!
6. Ist der Internethandel in der Regel eine Schickschuld?
Ja, in der Tat!
7. Is Leistungspflicht hat sich auf die ausgewählte Jacke konkretisiert.
Ja!
8. Die von I geschuldete Leistung ist unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
9. Die Preisgefahr ist bereits auf K übergegangen (§ 447 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
10. K muss den Kaufpreis an I zahlen.
Nein!
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