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Neues Kaufrecht 2022

K kauft bei Internethändler I eine Jacke, welche I noch dutzende Male auf Lager hat, für €150 auf Rechnung. Sie vereinbaren die Versendung an Ks Wohnort. Nach Übergabe an das Versandunternehmen geht die Jacke unverschuldet verloren. I verlangt Zahlung.

Einordnung des Falls

§ 475 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist der persönliche Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB eröffnet?

Ja!

Der persönliche Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB setzt voraus, dass ein Verbrauchervertrag vorliegt. Ein Verbrauchervertrag ist nach der Legaldefinition des § 310 Abs. 3 BGB ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. K ist Verbraucher (§ 13 BGB). Internethändler I ist Unternehmer (§ 14 BGB). Es liegt somit ein Verbrauchervertrag vor. Der persönliche Anwendungsbereich der § 474 ff. BGB ist eröffnet.

2. Auch der sachliche Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB ist eröffnet, da K von I eine Ware kauft (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt, dass der Verbraucher vom Unternehmer eine Ware im Sinne der Legaldefiniton des § 241a Abs. 1 BGB kauft. Dies ist hier der Fall, da es sich bei der Jacke um eine bewegliche Sache handelt, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft wird.Anstelle von Ware stellte § 474 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB a.F. auf bewegliche Sache.

3. Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Die §§ 474 ff. BGB sind anwendbar.

Ja, in der Tat!

Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet. Die §§ 474 ff. BGB sind anwendbar.

4. I hatte bei Vertragsschluss einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Jacke erlangt (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja!

I und K haben einen Kaufvertrag geschlossen. Dieser verpflichtet den Käufer (K) zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB).

5. Is Leistungspflicht könnte wegen Unmöglichkeit untergegangen sein (§ 275 BGB).

Genau, so ist das!

Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit sie für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Unmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn die Leistung unter keinen Umständen erbracht werden kann. Die Jacke ist unverschuldet verloren gegangen. Die Übereignung und Übergabe genau dieser Jacke ist also unmöglich geworden. Es handelt sich dabei um eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung.

6. Ist der Internethandel in der Regel eine Schickschuld?

Ja, in der Tat!

Bei der Schickschuld muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung schicken. Leistungs- und Erfolgsort fallen auseinander. Der Leistungsort ist am Wohnsitz des Schuldners. Der Erfolgsort ist am Wohnsitz des Gläubigers; dort tritt der Leistungserfolg ein. Beim Internethandel versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (§ 447 Abs. 1 BGB). Es handelt sich um einen Versendungskauf. Dieser stellt eine Schickschuld dar. Eine solche Schickschuld liegt auch vor, wenn der Verkäufer die Versandkosten übernimmt (§ 269 Abs. 3 BGB).

7. Is Leistungspflicht hat sich auf die ausgewählte Jacke konkretisiert.

Ja!

Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat (§ 243 Abs. 2 BGB). I und K haben einen Versendungskauf vereinbart. Der Versendungskauf stellt eine Schickschuld dar. Bei einer Schickschuld hat der Schuldner konkretisiert, wenn er die Kaufsache ordnungsgemäß versendet. I hat die Jacke an ein Versandunternehmen übergeben. Dies stellt eine ordnungsgemäße Versendung dar. I hat alles seinerseits Erforderliche getan. Konkretisierung ist eingetreten.

8. Die von I geschuldete Leistung ist unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

I schuldet Übergabe und Übereignung nicht mehr, wenn er bereits konkretisiert hätte. Mit der Konkretisierung beschränkt sich die Leistungsplicht auf die konkretisierte Sache. Die Leistungspflicht des I hat sich konkretisiert. I schuldete also nur die eine Jacke. Diese ist untergegangen. Die Leistung ist somit unmöglich geworden.

9. Die Preisgefahr ist bereits auf K übergegangen (§ 447 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Übergang der Preisgefahr müsste der Gläubiger den Kaufpreis der Sache bezahlen, auch wenn die Leistung des Schuldners unmöglich geworden ist. Diese Preisgefahr geht beim Versendungskauf grundsätzlich mit der Übergabe der Kaufsache an das Versandunternehmen über. Davon stellt § 475 Abs. 2 BGB eine Ausnahme dar. Im Falle des Verbrauchsgüterkaufs bleibt es bei dem Gefahrübergang bei Übergabe nach § 446 S. 1 BGB. Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Das bedeutet, dass § 447 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist (§ 475 Abs. 2 BGB). Zu einem Gefahrübergang ist es also mangels Übergabe noch nicht gekommen (§ 446 S. 1 BGB).

10. K muss den Kaufpreis an I zahlen.

Nein!

Is Leistung ist gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Ks Anspruch auf die Leistung ist erloschen. Allerdings hat auch I kein Anspruch mehr auf Ks Leistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB). Es liegt auch kein Fall des § 326 Abs. 2 BGB vor, wonach die Gegenleistungspflicht des Gläubigers ausnahmsweise doch erhalten bleibt.

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DO

Dominic

13.8.2023, 22:10:42

Muss man § 310 III BGB noch zitieren? Der 474 spricht ja selbst nicht von Verbrauchervertrag

PH

philosophe

1.6.2024, 15:40:52

Hier kommt aber auch nach hM die Nacherfüllung trotz Stückkaufs in Betracht, weil V ja noch viele weitere Exemplare vorrätig hat oder?

FAP

Falsus Prokuristor

1.6.2024, 21:45:26

Die Nacherfüllung stellt das vorrangige Gewährleistungsrechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung dar. Hier ist die konkrete Sache allerdings vor Übergabe bereits untergegangen, es liegt darum keine mangelhafte Lieferung vor, sondern gar keine Lieferung. Bis zur Übergabe der Kaufsache, zu der es hier nie gekommen ist, findet deshalb das allgemeine Leistungsstörungsrecht Anwendung. Die beiden Leistungspflicht gehen deshalb unter ein möglicher Schaden des K würde über die § 280 ff behandelt.

LELEE

Leo Lee

3.6.2024, 13:03:26

Hallo philosophe, vielen Dank für die sehr gute Frage! Wie Falsus Prokurator hier zu recht anmerkt, ist für die Nacherfüllung (also für die Anwendung der Gewährleistungsrechte) nötig, dass ein Gefahrübergang (446) stattgefunden hat. Dieser Übergang findet i.d.R. mit der Übergabe statt. Bei einer Schickschuld erfolgt die Übergabe allerdings mit der Übergabe an den Käufer (durch Verschaffung des unm. Besitzes), d.h. etwa durch die Versendungsperson (also durch den Postboten). Wenn also die Versendung mittendrin untergeht, findet eine Übergabe nie statt, weshalb auch 446 nie greift, weshalb auch die 434 ff. nicht zur Anwendung gelangen können! Somit liegt – wie Falsus Prokuristor sagt richtigerweise anmerkt – keine Leistung vor, weshalb die 280 ff. anzuwenden sind. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 8. Auflage, Westermann 446 Rn. 7 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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