Definiere den Begriff „Vollmacht“ (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB):

Unter einer Vollmacht versteht man die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Legaldefinition in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB).

Die Vollmachtserteilung (Bevollmächtigung) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sowohl gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht), als auch gegenüber dem Geschäftspartner (Außenvollmacht) erklärt werden, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB). Sie bedarf (grundsätzlich) nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sie sich bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB).

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