Erwerb eines Handelsgeschäfts (§ 25 Abs. 1 HGB)


Definiere den Begriff „Erwerb eines Handelsgeschäfts“ (§ 25 Abs. 1 HGB):

Erwerb eines Handelsgeschäfts bedeutet Übernahme der Unternehmensträgerschaft in tatsächlicher Hinsicht. Umfasst sind jegliche Formen der Unternehmensübertragung und -überlassung. Auf die Wirksamkeit von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäften kommt es nach der Rechtsprechung nicht an.

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