Sicherungszession (§ 398 BGB)


Wie prüfst Du die Voraussetzungen einer Sicherungszession?

  1. Wirksame Einigung zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) (Abtretungsvertrag)

    Bei der Sicherungszession ergeben sich hinsichtlich der Abtretungsvoraussetzungen keine Besonderheiten. Die Wirksamkeit der Sicherungszession ist von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Sicherungsvertrags unabhängig (Abstraktionsprinzip).

    1. Abtretungsvereinbarung

    2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung

      Probleme können sich vor allem bei Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) und bei der Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession ergeben. Dazu später mehr.

  2. Bestand einer Forderung

    Regelmäßig zu thematisieren -insbesondere bei erst künftig entstehenden Forderungen- ist die Bestimmtheit. Ebenso möglich ist es, zunächst das Bestehen der Forderung zu prüfen und erst im Anschluss auf die Abtretung einzugehen.

  3. Forderungsinhaberschaft des Zedenten

  4. Abtretbarkeit der Forderung

    1. Vertraglicher Ausschluss, § 399 2.Alt. BGB

    2. Inhaltsänderung bezüglich der Leistung, § 399 1.Alt. BGB

    3. Unpfändbarkeit der Forderung, § 400 BGB

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