Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen Kaufvertrag über eine einzigartige Uhr. Sie haben sich dinglich noch nicht geeinigt und V hat die Uhr auch noch nicht übergeben. Sie vereinbaren stattdessen, dass V nicht befugt ist, die Uhr anderweitig zu verkaufen. V verkauft und übereignet die Uhr dennoch an X. X ist keinesfalls zur Rückübereignung bereit.
Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Vereinbarung, die Uhr nicht anderweitig zu verkaufen, hat V seine Verfügungsbefugnis über die Uhr verloren.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. X ist Eigentümer nach § 929 S. 1 BGB geworden.
Ja, in der Tat!
3. K hat weiterhin einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein!