Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen Kaufvertrag über eine einzigartige Uhr. Sie haben sich dinglich bisher nicht geeinigt und V hat die Uhr auch bis jetzt nicht übergeben. Sie vereinbaren stattdessen, dass V nicht befugt ist, die Uhr anderweitig zu verkaufen. V verkauft und übereignet die Uhr dennoch an X. X ist keinesfalls zur Rückübereignung bereit.
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Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Vereinbarung, die Uhr nicht anderweitig zu verkaufen, hat V seine Verfügungsbefugnis über die Uhr verloren.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. X ist Eigentümer nach § 929 S. 1 BGB geworden.
Ja, in der Tat!
3. K hat weiterhin einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier
19.1.2020, 21:07:57
Die Antwort bzgl der Unmöglichkeit ist mE nach etwas vorschnell. Objektiv unmöglich ist die
Übereignungnicht, in Betracht käme somit allenfalls
subjektive Unmöglichkeit. Diese kann aber nicht bereits deshalb bejaht werden, weil V nicht mehr Eigentümer ist. Es könnte ja durchaus sein, dass der neue Erwerber bereit ist ihm die Uhr wieder rückzuübereignen. Selbst wenn X sich hierzu nur zu einem höheren Preis als dem zwischen ihm und V vereinbarten Preis bereit erklären würde und selbst wenn der Preis über dem zwischen V und K liegt, so kann sich V nicht einfach in die Unmöglichkeit flüchten. Die Grenze bildet dann allenfalls § 275 Abs. 2 BGB. D.h. es bedürfte zur Vollständigkeit der Lösung noch des Hinweises im SV, dass X keinesfalls zur
Rückübereignungbereit ist.
Christian Leupold-Wendling
22.1.2020, 13:22:52
Vielen Dank, sehr guter Punkt und guter Vorschlag. Haben wir direkt umgesetzt.
Vanilla Latte
26.9.2023, 22:12:20
Wäre ein höherer Preis nicht 313 statt 275 II? Und selbst wenn es 275 II wäre, was würde sich ändern?
Dogu
9.11.2023, 16:08:57
@[Vanilla Latte](217055) Dass Risiko, dass der Verkäufer die Sache an einen anderen vorher übereignet, kann ja nicht auf normativer Ebene dem geschädigten Vertragspartner zugeschustert werden. Vielmehr ist es dem Schuldner bei der pflichtwidrigen Herbeiführung der eigenen Leistungsunfähigkeit durchaus zuzumuten, dass am Vertrag festgehalten wird. Kein Fall von 313.
MaxCarl
18.1.2023, 18:25:27
Die Sachverhaltsangaben könnten etwas mehr bieten. Ohne den vollständigen Ablauf zu kennen, kann man keine richtige Angabe machen
Jopies
31.1.2023, 01:42:29
Doch, die Angaben im Sachverhalt sind absolut ausreichend. Es ist auch wichtig mit knappen SV Angaben umgehen zu können.
SamSoy
21.11.2023, 10:40:05
Mir fällt kein Beispiel ein, welche Art von Schaden jemandem entstanden sein könnte, nur weil er auf den Kaufvertrag vertraut hat. Müsste im Sachverhalt dann etwas wie: Aufwendungen die im Vertrauen getätigt wurden, stehen?
Leo Lee
25.11.2023, 14:44:34
Hallo Samet, von § 280 I BGB sind die sog. Vermögensschaden erfasst. Also diejenigen Schäden, die sich unmittelbar und nur auf das Vermögen auswirken und nicht solche, wo physische Sachen zerstört werden. Deshalb wird entweder im Sachverhalt immer stehen, dass einer schon – wie du meinst – Aufwendungen getätigt hat, oder dass jemand teurer woanders einkaufen muss. In beiden Fällen wurde ein Vertrag verletzt, wodurch das Vermögen ultimativ belastet wird (entweder weil man Geld für Aufwendungen ausgegeben hat oder man jetzt woanders mehr Geld zahlen muss) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo