Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis

17. August 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V und K schließen einen Kaufvertrag über eine einzigartige Uhr. Sie haben sich dinglich bisher nicht geeinigt und V hat die Uhr auch bis jetzt nicht übergeben. Sie vereinbaren stattdessen, dass V nicht befugt ist, die Uhr anderweitig zu verkaufen. V verkauft und übereignet die Uhr dennoch an X. X ist keinesfalls zur Rückübereignung bereit.

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