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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen Kaufvertrag über eine einzigartige Uhr. Sie haben sich dinglich noch nicht geeinigt und V hat die Uhr auch noch nicht übergeben. Sie vereinbaren stattdessen, dass V nicht befugt ist, die Uhr anderweitig zu verkaufen. V verkauft und übereignet die Uhr dennoch an X. X ist keinesfalls zur Rückübereignung bereit.

Einordnung des Falls

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Vereinbarung, die Uhr nicht anderweitig zu verkaufen, hat V seine Verfügungsbefugnis über die Uhr verloren.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verfügungsbefugnis kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 137 S. 1 BGB). Diese Regelung soll im Interesse des Wirtschaftsverkehrs die Verkehrs- und Umlauffähigkeit von Rechten erhalten. Eine schuldrechtliche Vereinbarung, über eine Sache nicht zu verfügen, führt nicht zum Verlust der Verfügungsbefugnis. Sie kann aber einen Schadensersatzanspruch bei Verstoß dagegen begründen.

2. X ist Eigentümer nach § 929 S. 1 BGB geworden.

Ja, in der Tat!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. V und X haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. V hat X die Uhr auch übergeben. V und X waren auch zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an X übergehen soll. V war auch verfügungsberechtigt, da er Eigentümer der Uhr war und er keiner Verfügungsbeschränkung unterlag.

3. K hat weiterhin einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB).

Nein!

Der Eigentumsverschaffungsanspruch des K (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist erloschen wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB). Durch die wirksame Übereignung an X ist es V unmöglich geworden, den Anspruch des K zu erfüllen. V ist von seiner Primärleistungspflicht befreit (§ 275 Abs. 1 BGB). K hat jedoch einen Schadensersatzanspruch gegen V (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB).

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