Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen Kaufvertrag über eine einzigartige Uhr. Sie haben sich dinglich bisher nicht geeinigt und V hat die Uhr auch bis jetzt nicht übergeben. Sie vereinbaren stattdessen, dass V nicht befugt ist, die Uhr anderweitig zu verkaufen. V verkauft und übereignet die Uhr dennoch an X. X ist keinesfalls zur Rückübereignung bereit.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Vereinbarung, die Uhr nicht anderweitig zu verkaufen, hat V seine Verfügungsbefugnis über die Uhr verloren.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verfügungsbefugnis kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 137 S. 1 BGB). Diese Regelung soll im Interesse des Wirtschaftsverkehrs die Verkehrs- und Umlauffähigkeit von Rechten erhalten. Eine schuldrechtliche Vereinbarung, über eine Sache nicht zu verfügen, führt nicht zum Verlust der Verfügungsbefugnis. Sie kann aber einen Schadensersatzanspruch bei Verstoß dagegen begründen.
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2. X ist Eigentümer nach § 929 S. 1 BGB geworden.

Ja, in der Tat!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. V und X haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. V hat X die Uhr auch übergeben. V und X waren auch zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an X übergehen soll. V war auch verfügungsberechtigt, da er Eigentümer der Uhr war und er keiner Verfügungsbeschränkung unterlag.

3. K hat weiterhin einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB).

Nein!

Der Eigentumsverschaffungsanspruch des K (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist erloschen wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB). Durch die wirksame Übereignung an X ist es V unmöglich geworden, den Anspruch des K zu erfüllen. V ist von seiner Primärleistungspflicht befreit (§ 275 Abs. 1 BGB). K hat jedoch einen Schadensersatzanspruch gegen V (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TR

Tr(u)mpeltier

19.1.2020, 21:07:57

Die Antwort bzgl der Unmöglichkeit ist mE nach etwas vorschnell. Objektiv unmöglich ist die

Übereignung

nicht, in Betracht käme somit allenfalls

subjektive Unmöglichkeit

. Diese kann aber nicht bereits deshalb bejaht werden, weil V nicht mehr Eigentümer ist. Es könnte ja durchaus sein, dass der neue Erwerber bereit ist ihm die Uhr wieder rückzuübereignen. Selbst wenn X sich hierzu nur zu einem höheren Preis als dem zwischen ihm und V vereinbarten Preis bereit erklären würde und selbst wenn der Preis über dem zwischen V und K liegt, so kann sich V nicht einfach in die Unmöglichkeit flüchten. Die Grenze bildet dann allenfalls § 275 Abs. 2 BGB. D.h. es bedürfte zur Vollständigkeit der Lösung noch des Hinweises im SV, dass X keinesfalls zur

Rückübereignung

bereit ist.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

22.1.2020, 13:22:52

Vielen Dank, sehr guter Punkt und guter Vorschlag. Haben wir direkt umgesetzt.

VALA

Vanilla Latte

26.9.2023, 22:12:20

Wäre ein höherer Preis nicht 313 statt 275 II? Und selbst wenn es 275 II wäre, was würde sich ändern?

Dogu

Dogu

9.11.2023, 16:08:57

@[Vanilla Latte](217055) Dass Risiko, dass der Verkäufer die Sache an einen anderen vorher übereignet, kann ja nicht auf normativer Ebene dem geschädigten Vertragspartner zugeschustert werden. Vielmehr ist es dem Schuldner bei der pflichtwidrigen Herbeiführung der eigenen Leistungsunfähigkeit durchaus zuzumuten, dass am Vertrag festgehalten wird. Kein Fall von 313.

MaxCarl

MaxCarl

18.1.2023, 18:25:27

Die Sachverhaltsangaben könnten etwas mehr bieten. Ohne den vollständigen Ablauf zu kennen, kann man keine richtige Angabe machen

Jopies

Jopies

31.1.2023, 01:42:29

Doch, die Angaben im Sachverhalt sind absolut ausreichend. Es ist auch wichtig mit knappen SV Angaben umgehen zu können.

SAMS

SamSoy

21.11.2023, 10:40:05

Mir fällt kein Beispiel ein, welche Art von Schaden jemandem entstanden sein könnte, nur weil er auf den Kaufvertrag vertraut hat. Müsste im Sachverhalt dann etwas wie: Aufwendungen die im Vertrauen getätigt wurden, stehen?

LELEE

Leo Lee

25.11.2023, 14:44:34

Hallo Samet, von § 280 I BGB sind die sog. Vermögensschaden erfasst. Also diejenigen Schäden, die sich unmittelbar und nur auf das Vermögen auswirken und nicht solche, wo physische Sachen zerstört werden. Deshalb wird entweder im Sachverhalt immer stehen, dass einer schon – wie du meinst – Aufwendungen getätigt hat, oder dass jemand teurer woanders einkaufen muss. In beiden Fällen wurde ein Vertrag verletzt, wodurch das Vermögen ultimativ belastet wird (entweder weil man Geld für Aufwendungen ausgegeben hat oder man jetzt woanders mehr Geld zahlen muss) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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