Definiere den Begriff „friedliche“ Versammlung (Art. 8 Abs. 1 GG):

Es erfolgt in der Regel eine negative Abgrenzung. Eine Versammlung ist unfriedlich, wenn ein gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf angestrebt ist oder eintritt. Dies setzt voraus, dass Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden.

Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG beschränkt sich auf „friedliche“ Versammlungen. Der Begriff „friedlich“ ist im GG nicht definiert, sondern wird von Rechtsprechung und Literatur in Anlehnung an §§ 5 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 2 VersG negativ abgegrenzt.

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