Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Der Kaufmannsbegriff

Kaufmännische Einrichtung, Merkmale (§ 1 Abs. 2 HGB)

Kaufmännische Einrichtung, Merkmale (§ 1 Abs. 2 HGB)


Definiere die „Merkmale“ eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Betriebs (§ 1 Abs. 2 HGB):

Ein Handelsgewerbe ist ein Gewerbe, das nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Das sind solche, die nötig sind, um ein kaufmännisches Unternehmen ordnungsgemäß zu führen. Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Betrieb ist durch seine Organisation und vor allem durch eine kaufmännische Buchführung charakterisiert. Maßgeblich ist nicht, ob der Betrieb diese Einrichtung tatsächlich hat, sondern ob sie erforderlich ist. Mit Art des Unternehmens sind qualitative Kriterien gemeint (Unternehmensgegenstand, Geschäftsbeziehungen, Kundenkreis). Beim Umfang geht es um quantitative Kriterien (Umsatzvolumen, Beschäftigtenzahl, Anzahl und Größe der Betriebsstätten). Maßgeblich ist das Gesamtbild des Betriebs. Liegt ein Gewerbe vor, wird dieses Erfordernis vermutet (§ 1 Abs. 2 HGB).

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