Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)


Definiere den Begriff „Zweckerreichung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):

Eine solche liegt vor, wenn die Leistungshandlung des Schuldners zwar möglich ist, der Leistungserfolg aber nicht herbeizuführen ist, weil dieser bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist.

Die Zweckerreichung führt zur Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungshandlung, sodass diese nach § 275 Abs. 1 BGB erlischt.

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