Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 844 BGB

Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)

Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)


Wie prüfst Du den Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)?

  1. Tatbestand

    1. Hypothetischer Deliktsanspruch

      Der Schädiger muss gegenüber dem Primärgeschädigten – dem Getöteten– einen haftungsbegründenden Tatbestand der §§ 823ff. BGB erfüllt haben. Das Hinterbliebenengeld ist bewusst in § 844 Abs. 3 BGB (= Abschnitt der unerlaubten Handlungen), und nicht etwa in § 253 BGB (= Schuldrecht AT) geregelt. Daraus ergibt sich, dass § 844 Abs. 3 BGB nicht auf die vertragliche Haftung anwendbar ist. § 844 Abs. 3 BGB gilt vielmehr nur für die §§ 823ff. BGB, dort dann aber für alle Tatbestände, also auch solche aus Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB) oder vermutetem Verschulden (§§ 831, 834 BGB). Außerhalb des BGB existieren z.B. § 10 Abs. 3 StVG und § 7 Abs. 3 ProdHaftG.

    2. Tod eines anderen

    3. Kausalität zwischen 1. und 2.

    4. Besonderes persönliches Näheverhältnis

      Einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben nur Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB). Dafür kommt es nicht auf verwandtschaftliche Beziehungen, sondern auf die Intensität der gelebten sozialen Beziehung an. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird widerlegbar vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war (§ 844 Abs. 3 S. 2 BGB).

    5. Seelisches Leid

  2. Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung in Geld

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