Wer kann „Täter“ des schweren Hausfriedensbruchs sein (§ 124 StGB)?

Täterschaft im Rahmen des schweren Hausfriedensbruchs setzt die persönliche Beteiligung an der Zusammenrottung und an dem Eindringen der Menge in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, voraus.

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