Was versteht man unter einer „Vereinigung“ (Art. 9 Abs. 1 GG)?

Eine Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 1 GG ist ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen für eine gewisse Dauer zu einem gemeinsamen Zweck auf freiwilliger Basis bei Unterwerfung unter eine organisatorische Willensbildung. Eine Koalition gemäß Art. 9 Abs. 3 GG ist ein Sonderfall der Vereinigung, deren Hauptzweck in der Förderung der Arbeitsbedingungen liegt.

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