Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S.1 VwGO)
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?
- Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
- Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?
- Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“?
- Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?