Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S.1 VwGO)


Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?

  1. Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
  2. Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?
  3. Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“?
  4. Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?

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