Wie prüfst Du den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff an?

  1. Anwendungsbereich

    Hier ist zu klären, ob der Anspruch wegen spezialgesetzlich geregelter Haftungsregeln ausgeschlossen ist. Wichtige leges speciales finden sich in den Haftungsregeln der Landespolizeigesetze für die rechtswidriges Polizeihandeln.

  2. Anspruchsgrundlage

    Hier reicht es aus auszuführen, dass der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken bzw. aus §§ 74, 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht in seiner richterrechtlichen Ausprägung herleitet und allgemein anerkannt ist. Wenn Du willst, kannst Du noch schreiben, dass der Anspruch bis zum Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG vom BGH in einem Erst-Recht-Schluss aus Art. 14 Abs. 3 GG hergeleitet wurde.

  3. Anspruchsvoraussetzungen
    1. Beeinträchtigung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten vermögenswerten Rechtsposition
    2. durch hoheitliches Handeln
    3. Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung
    4. Sonderopfer: Rechtswidrigkeit des Eingriffs
  4. Vorrang des Primärrechtsschutzes
  5. Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner

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