Verdachtsablenkung (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB)


Was versteht man unter „Verdachtsablenkung“ (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB)?

Es bestehen zwei Varianten der Verdachtsablenkung: (1) Der Täuschende lenkt den Verdacht von dem wirklich an der Straftat Beteiligten auf sich ab (falsche Selbstbezichtigung) oder (2) der Täuschende lenkt den Verdacht auf eine unbeteiligte (lebende) Person ab (falsche Fremdbezichtigung).

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